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Ist Ihr Unternehmen fit für den Brexit?

Ein Leitfaden für Geschäftsbeziehungen zu Großbritannien nach Brexit Vorbemerkung: Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gehört zu den Top 10 Wirtschaftspartnern Österreichs, das bilaterale Handels- und Dienstleistungsvolumen liegt bei rund 11 Milliarden Euro (Präsident Leitl/NÖ Wirtschaft Nr.7/8 23.02.2018) Österreichische Warenexporte nach Großbritannien 3.907.222.368 € Österreichische Warenimporte aus Großbritannien 2.470.370.200 € Quelle: Statistik Austria, Außenhandels Statistik 2017 Das Vereinigte Königreich nimmt damit unter den wichtigsten Handelspartnern Österreichs bei der Einfuhr den Rang 14 mit einem Anteil am Gesamtimportvolumen von 1,99% ein. Beim Export ist dies der beachtliche Rang 9 mit einem Gesamtexportvolumen von 3,13%. siehe: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Brexit-aus-zollrechtlicher-Sicht.html Änderungen grundlegender Rahmenbedingungen werden daher für eine erhebliche Zahl von Unternehmen in absehbarer Zeit relevant werden. Wir haben diesen Leitfaden als Hilfe zur Bewusstseinsbildung zusammengestellt, damit Unternehmen herankommende Änderungen frühzeitig erkennen und geeignete Anpassungen planen können, um drohende Schwierigkeiten zu vermeiden. Ausgangslage: Im Rahmen des Referendums vom 23. Juni 2016 stimmten 51,89 % der britischen Wähler für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (sog. „Brexit“). Am 29. März 2017 leitete daraufhin die britische Premierministerin Theresa May den Austrittsprozess ein, mittels schriftlicher Mitteilung an den Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union. In der Pressemitteilung 19.07.2018 teilt die Europäische Kommission folgendes mit: Sofern nicht ein ratifiziertes Austrittsabkommen ein anderes Datum vorsieht oder der Europäische Rat nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig beschließt, dass die Verträge ab einem späteren Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden, gilt das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Union ab dem 30. März 2019 um 00.00 Uhr (MEZ) (Austrittsdatum) nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Großbritannien inkl. Nordirland wird ab diesem Zeitpunkt zu einem Drittland. „Gleichwohl ist es nicht nur Aufgabe der EU-Organe, sich auf den Austritt des Vereinigten Königreichs vorzubereiten. Alle Betroffenen auf EU-Ebene wie auf nationaler und regionaler Ebene, darunter Wirtschaftsteilnehmer und andere private Akteure, müssen sich in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich verstärkt für sämtliche Szenarien rüsten.“ Die Interessenträger sowie die nationalen und EU-Behörden müssen sich daher auf zwei mögliche Hauptszenarien vorbereiten: Übergangsregelung bis 01.01.2021 D. h. wird das Austrittsabkommen vor dem 30. März 2019 ratifiziert, tritt das EU-Recht ab dem 1. Januar 2021, nach einer Übergangsphase von 21 Monaten, für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet außer Kraft. Brexit-no deal 30.03.2019 D. h. wird das Austrittsabkommen hingegen nicht vor dem 30. März 2019 ratifiziert, gibt es keine Übergangsphase und das EU-Recht tritt ab dem 30. März 2019 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet außer Kraft. Nachstehend finden Sie die Themenfelder, in denen der Brexit zu erheblichen Änderungen führen wird:

Warenverkehr nach dem Brexit

Der Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich wird nach dem Brexit nur mehr unter Beachtung des Zollrechts der EU sowie nationaler und europäischer Kontrollvorschriften für Ausfuhr und Einfuhr abgewickelt werden können d.h. es müssen Zollanmeldungen eingereicht und ggf. Ausfuhr- bzw. Einfuhrgenehmigungen beantragt werden. Bei Einfuhren können entsprechend den Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs (TARIC) Zölle, als Zusatzkosten anfallen, die Abwicklung der Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich,- mit wenigen Ausnahmen, immer verpflichtend vorgesehen. Sollte ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossen werden, können ggf. begünstigte Zollsätze in Anspruch genommen werden, jedoch müssen die Unternehmen dazu den präferenziellen Warenursprung anhand der Ursprungsregeln feststellen und entsprechende Ursprungsnachweise ausfertigen. Folgende Vorkehrungen mit zollrechtlichem Bezug werden notwendig: 1. Beantragung EORI-Nummer (Economic Operator Registration and Identification)als unabdingbare Voraussetzung für jegliche Zollverfahren 2. Ergänzung der Artikelstammdaten mit der entsprechenden Zolltarifnummer Überprüfung der ev. Notwendigkeit zusätzlicher Dokumente 3. Überprüfung der Wertschöpfungskette hinsichtlich Anwendung besonderer Zollverfahren (aktive, passive Veredlung, Zoll-Lager) 4. Überprüfung ev. Bedarfs nach besonderen Zollverfahren für vorübergehende Verwendung (z.B. Carnet ATA für Berufsausrüstung, Ausstellungsgüter für Messen u.ä.) 5. Überprüfung der Geschäftsabläufe anhand der geltenden Kontrollvorschriften der EU zu Verboten und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittstaaten(d.h. Prüfung der Güter, Warenempfänger, Verwendungszwecke) 6. Beachtung, dass ab Austritt Lieferantenerklärungen (LE) bzw. Langzeitlieferanten-erklärungen weder an noch von britischen Unternehmen ausgestellt werden dürfen Wir empfehlen Ihnen daher, so rasch als möglich, die: Allgemeine Überprüfung der internen Kenntnisse und Konsultation eines Zolldienstleisters Themenbesprechung Brexit mit britischen Geschäftspartnern

Welche weiteren Konsequenzen ergeben sich für österreichische Unternehmen nach

dem Brexit?

1. MWSt-Abwicklung: Mit Austritt des Vereinigten Königreichs endet die Anwendung der Regelungen über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr (ig Lieferung, ig Erwerb, ig Verbringung), damit entfällt auch die Zusammenfassende Meldung über Lieferungen und verlieren britische UID- Nummern ihre Gültigkeit. Lieferungen von Österreich in das Vereinigte Königreich sind dann echt umsatzsteuerbefreite Ausfuhren (sofern die Voraussetzungen für Buch- und Belegnachweis erfüllt sind), Lieferungen aus Großbritannien nach Österreich sind als Einfuhren zollamtlich anzumelden und werden mit österreichischer Einfuhrumsatzsteuer belastet. 2. Verbrauchssteuern betr. verbrauchssteuerpflichtiger Waren (v.a. Alkohol, Bier, Wein, Schaumwein, Mineralöl, Tabak) Für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Vereinigte Königreich ist eine Ausfuhranmeldung und ein elektronisches Verwaltungsdokument bis zur EU-Außengrenze erforderlich. Importe verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Vereinigten Königreich in die EU müssen zuerst zollrechtlich zur Einfuhr angemeldet werden, danach erfolgt die Anmeldung einer Beförderung im Rahmen des EMCS. 3. Warenursprung Status quo: Im EU-Binnenmarkt können Vormaterialien aus Großbritannien in der Produktion für den Export mit Präferenzursprung wie eigene Vormaterialen eingesetzt werden, sofern der Status der eingesetzten Waren mittels einer präferenziellen EU-internen Lieferantenerklärung nachgewiesen werden kann. Umgekehrt kann auch von einem österreichischen Unternehmen eine präferenzielle Lieferantenerklärung an einen Empfänger in Großbritannien ausgestellt werden, um den EU-Präferenzursprung zu erreichen. In der erwarteten Übergangsfrist zwischen formellen Austritt und de-facto Austritt (Großbritannien ist bereits Drittstaat, hat aber noch ungehinderten Zugang zum Binnenmarkt) ist derzeit unklar d.h. sind aktuell noch keine Regelungen geschaffen, ob weiterhin Lieferantenerklärungen anerkannt werden und EU-Ursprung mit Waren aus dem Vereinigten Königreich hergestellt werden kann. Ab de-facto Austritt werden Lieferantenerklärungen aus dem Vereinigten Königreich nicht mehr anerkannt. Brexit Konsequenzen sind darüber hinaus noch in einer Reihe weiterer Bereiche zu erwarten, u.zw. vor allem bei Produktnormen, Standards betr. technischer Sicherheit, Gesundheitsschutz u.a. CE- Kennzeichnungen aus dem Vereinigten Königreich verlieren die Gültigkeit mit de-facto Austritt Markenschutz durch einheitliches, gewerbliches EU-Schutzrecht, ist nach Austritt nicht mehr gesichert REACH Registrierung ab Austritt des Vereinigte Königreich ist die, für die Einfuhr bestimmter chemischer Stoffe aus Drittstaaten ab der ersten Tonne pro Jahr verpflichtende Registrierung durch Dienstleister in Großbritannien nicht mehr möglich und verlieren bestehende Zertifikate die Gültigkeit Aufgabenstellung und Vorbereitung in Großbritannien!? auszugsweise Ein Blick in das Vereinigte Königreich: Die größte organisatorische Herausforderung kommt allerdings auf die britische Zollverwaltung selbst zu. Die unterschiedlichsten Schätzungen sprechen davon, dass die Zollverwaltung bis zu 250 Millionen Zollanmeldungen pro Jahr zusätzlich verarbeiten muss. Dies bedeutet, dass sich die Anzahl von derzeit knapp über 50 Millionen auf mehr als 300 Millionen erhöhen wird. Ob dies gelingt bleibt abzuwarten. In der Vergangenheit übte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) massive Kritik an der Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs. In den letzten Jahren soll bei der Einfuhr von Textilien und Schuhen die Einfuhrabgabenhinterziehung durch massive Unterfakturierung und falsche Tarifierung wissentlich geduldet worden sein. Nach Schätzungen von OLAF seien dadurch Abgaben in Höhe von knapp 2 Mrd. Euro nicht erhoben worden, die zum größten Teil in den Haushalt der Union geflossen wären. Man muss nicht unbedingt Pessimist sein, um in Anbetracht der dürftigen personellen Ausstattung von 8800 Zollmitarbeitern und dem doch etwas in Verruf geratenen elektronischen Zollanmeldungssystem mit einem Chaos bei der Zollabfertigung im Vereinigten Königreich zu rechnen. siehe: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Brexit-aus-zollrechtlicher-Sicht.html Ist Ihren Geschäftspartnern in Großbritannien bewusst, dass Zollabfertigungen unvermeidlich notwendig werden, zusätzlichen Aufwand verursachen und Verzögerungen herbeiführen werden? Zusammenfassende Schlussfolgerungen und Empfehlungen: 1. Am 30. März 2019 um 00.00 Uhr (MEZ) wird das Vereinigte Königreich (VK)mit dem Austritt aus der EU vom Mitgliedsstaat der EU zu einem Drittstaat 2. Vorbehaltlich noch herzustellender Vereinbarungen des VK mit der EU bedeutet dies das Ausscheiden des VK aus dem Binnenmarkt und der Zollunion mit diesem Datum 3. Entweder unmittelbar oder jedenfalls nach der Übergangsfrist bis 01.01.2021unterliegt der Warenverkehr EU-Großbritannien der zollamtlichen Überwachung 4. Diese Änderungen bedeuten für die Wirtschaft jedenfalls zusätzlich Internen, administrativen Aufwand in den Unternehmen Externe Kosten für Zollanmeldungen Standzeiten bei der Transportabwicklung und Lieferverzögerungen Unser Leitfaden konzentriert sich auf die mit Warenverkehr unmittelbar in Zusammenhang stehenden Problemzonen, um offensichtliche Rechtsänderungen und sich ergebende, neue Aufgaben und Kosten aufzuzeigen. Fordern Sie unseren Unternehmens-Quickcheck - fit für Brexit an und überprüfen Sie umgehend Ihre Gegebenheiten anhand unserer Hinweise.Bei Fragen stehen wir gerne mit Kompetenz und Erfahrung zur Verfügung, damit Sie auch in schwierigen Zeiten erfolgreich Ihre Geschäfte abwickeln können. Wir sind überzeugt – gut vorbereitet, sind Sie fit für den Brexit! Mit freundlichen Grüßen Mag. Michael Sillar Stand: 08.08.2018
· · Mag. Michael Sillar GmbH A-2551 Enzesfeld, Ared-Straße 38                                             Tel.: +43 (0)2256 62 510 Fax: +43 (0)2256 62 511  Öffnungszeiten Montag bis Freitag 08:00 - 17:00 Uhr